Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ legt Anforderungen an den sicheren Betrieb, die Ausrüstung und die Nutzung von Fahrzeugen fest. Für Werkstätten, Fuhrparks und Servicebetriebe bedeutet das: Arbeitsbereiche an Nutzfahrzeugen müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte sicher aufsteigen, absteigen, stehen und arbeiten können. Besonders bei Wartungs-, Service- und Instandhaltungsarbeiten auf Fahrzeugdächern, Aufbauten oder schwer zugänglichen Komponenten sind geeignete Zugangssysteme entscheidend. Gefordert werden unter anderem ausreichend breite, rutschhemmende Trittflächen, griffgünstige Haltegriffe und bei Arbeitsplätzen ab zwei Metern Höhe Absturzsicherungen. Die konkreten Maße stehen in Anhang 2 der Vorschrift.
Die DGUV Vorschrift 70 ist autonomes Recht der Unfallversicherungsträger nach § 15 SGB VII und damit für die betroffenen Unternehmen verbindlich. Früher trug sie die Bezeichnungen VBG 12 und BGV D29.
Die DGUV Vorschrift 70 gilt nicht allein. Parallel greift der allgemeine Arbeitsschutz: Nach der Arbeitsstättenregel ASR A2.1 liegt eine Absturzgefährdung bereits ab einer Höhe von mehr als einem Meter vor und ist über die Gefährdungsbeurteilung mit Schutzmaßnahmen zu belegen. Für Werkstatt-Tätigkeiten an Nutzfahrzeugen ist das häufig die entscheidende Schwelle.