Informationen zu Absturzsystemen auf Dächern
Sie suchen nach verlässlichen Norminformationen zur Absturzsicherung auf Dächern? Hier finden Sie alles Wichtige.
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Da Flachdachbereiche zunehmend als Nutz- und Arbeitsflächen eingesetzt werden, entstehen dort regelmäßige Wartungs-, Instandhaltungs-, Pflege- sowie Schneeräumarbeiten. Betreiber von Gebäuden und Dachflächen sind verpflichtet, Dachbereiche so zu sichern, dass Personen bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen, Wartungs- und Servicepersonal.
Die Auswahl und Installation von Absturzsicherungen auf Dächern erfolgt nach europäischen Arbeitsschutzrichtlinien und den jeweils national umgesetzten Vorschriften.
Jedes Projekt basiert auf einer objektspezifischen Gefährdungsbeurteilung, die mögliche Risiken identifiziert und konkrete Schutzmaßnahmen definiert.
In Deutschland regelt die DGUV‑Information 201‑056 den sicheren Umgang mit Absturzgefahren auf Dächern. Sie legt klar fest:
Kollektive Schutzmaßnahmen, wie Geländer oder Umwehrungen, haben immer Vorrang. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) darf nur dann eingesetzt werden, wenn kollektive Lösungen technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig sind. So wird gewährleistet, dass Dachflächen maximal sicher und gleichzeitig effizient nutzbar sind.
| Personengruppe | Nutzungskategorie (Nutzungs-/Wartungsintensität) | ||
|---|---|---|---|
| Hoch | Mittel | Gering | |
| I | Ausstattungsklasse A | Ausstattungsklasse B | Ausstattungsklasse C |
| II | Ausstattungsklasse A | Ausstattungsklasse A | Ausstattungsklasse A |
| III | Baurecht | Baurecht | Baurecht |
|
Personengruppe I Personen, die im Umgang mit PSA gegen Absturz qualifiziert sind Personengruppe II Personen, die nicht im Umgang mit PSA gegen Absturz unterwiesen wurden Personengruppe III Private und öffentliche Personenverkehre (Jedermann – frei zugängliche Flächen) |
Nutzungskategorie hoch Wartungsintensität mehr als 6× im Jahr Nutzungskategorie mittel Wartungsintensität bis 6× im Jahr Nutzungskategorie gering Wartungsintensität maximal 2× im Jahr |
PLANUNG VON GELÄNDERSYSTEMEN
✔ Zweck der Dachfläche klären (Wartung und Instandhaltung)
✔ Art der Nutzung definieren (privat, gewerblich, öffentlich)
✔ Nutzenden Personenkreis identifizieren
✔ Häufigkeit der Begehung
✔ Dauerhafte oder temporäre Nutzung
✔ Dachneigung
✔ Dachbelag: Material und Beschaffenheit
✔ Verfügbare Aufstellfläche für Ballastelemente prüfen
✔ Zu berücksichtigende Strukturen (Höhenversatz, Lichtkuppeln, Klima-/Anlagen, Rohre, etc.)
✔ Denkmal- oder Gestaltungsvorgaben (falls relevant)
✔ Gebäudehöhe und Standort: Wind- und Schneelasten in die Planung einbeziehen
✔ Traglast des Daches
✔ Maße
✔ Geländersystem gemäß Anforderungen auswählen (lokal gültige Normen und Vorschriften)
✔ Kompatibilität mit Dachaufbau prüfen
✔ Zugangsmöglichkeiten für Montage und Wartungen berücksichtigen
✔ Absturzsicherung für Montagepersonal sicherstellen
✔ Notfall- und Rettungskonzepte berücksichtigen
✔ Geländersystem sichtbar kennzeichnen
✔ Montageanleitungen und Prüfprotokolle dokumentieren
✔ Regelmäßige Inspektionen einplanen
FAQ
Ziel ist es, den Verantwortlichen einen umfassenden Planungsansatz bereitzustellen, der sämtliche Arten von Absturzschutzsystemen einbezieht.
Die DGUV-Information richtet sich mit wichtigen Hinweisen an Planer und Architekten, Bauherren, Gebäudeeigentümer/-betreiber, Auftraggeber, Hersteller und Auftragnehmer.
Ja, die DIN EN 13374-A darf als Grundlage für die Planung von Seitenschutzsystemen genutzt werden.
Bei einem dauerhaften Einsatz müssen jedoch im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Eignung der Systeme für den langfristigen Gebrauch sicherzustellen:
Berücksichtigung der Windlast
Einhaltung zusätzlicher Anforderungen gemäß ASR 2.1
Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen
Der Gebäudeeigentümer bzw. -betreiber legt in einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG die Maßnahmen fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind.
An die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft.
Sie kann den Betreiber im Einzelfall beraten und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Eine generelle Nachrüstpflicht besteht nicht, sofern:
das System den Zweck der Absturzsicherung erfüllt,
das System funktionsfähig ist,
die Gefährdungsbeurteilung keine mangelhafte Schutzwirkung feststellt, und
das System regelmäßig geprüft und gewartet wird.
Eine Nachrüstpflicht liegt vor,
wenn das vorhandene System nicht mehr funktionsfähig ist
wenn sich die Nutzung des Daches ändert, etwa durch bauliche Veränderungen, das Hinzukommen technischer Anlagen oder das entstehen einer dauerhaften Arbeitsstätte
wenn ein neues System errichtet wird
In diesen Fällen ist eine erneute Bewertung der Dachfläche erforderlich.

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