Leitern als Arbeitsplatz
Die Arbeit von der Leiterstufe aus darf dauerhaft nur noch bis zu einer Standhöhe von zwei Metern getätigt werden. Bei einem Standplatz zwischen zwei bis fünf Metern Höhe darf pro Arbeitsschicht nicht länger als zwei Stunden auf der Leiter gearbeitet werden. Bei über fünf Metern ist das Arbeiten von Leitern aus unzulässig und es müssen andere Arbeitsmittel in Betracht gezogen werden.
Sprossenleitern nur noch in Ausnahmefällen
Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist zudem nur noch in Ausnahmefällen gestattet wie etwa bei der Arbeit in engen Schächten oder bei der Obsternte – dies muss dann aber schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.
Standsicherheit ist weiterhin das oberste Gebot:
Bei längeren Arbeiten empfehlen sich Stufen- oder Plattformleitern. Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe mit einer Auftrittsfläche von mindestens 80 mm Tiefe oder einer Plattform stehen. Im Betrieb vorhandene Sprossenleitern können jedoch weiterhin genutzt werden, wenn ihre Standsicherheit durch Zusatz-Equipment wie etwa Einhängetritte oder einklickbare Stufen erhöht wird.