AKTUELLE LEITERNORM

Wissenswertes
zur EN 131 für Leitern

EUROPÄISCHE NORM EN 131

Einfach erklärt, schnell geklärt: die Anforderungen der EN 131

Sie suchen nach verlässlichen Informationen zur aktuellen Leiternorm EN 131? Normen sind anerkannte Regeln der Technik und enthalten Spezifikationen für die Herstellung und Prüfung von Produkten. Für tragbare Leitern gilt die europäische Norm EN 131. 

Auf dieser Seite haben wir alles Wissenswerte rund um die aktuell geltende EN 131 kompakt und übersichtlich für Sie zusammengestellt. Von der Standverbreiterung für Anlegeleitern bis zu den Vorgaben für Gelenkleitern finden Sie hier die wesentlichen Inhalte zu den unterschiedlichen Anforderungen an Leitern (EN 131-1, EN 131-2, EN 131-3, EN 131-4). Einfach mehr wissen – mit HYMER-Steigtechnik.

Teil 1

Benennung, Bauarten, Funktionsmaße

(Aktuelle Fassung 02/2016)

Standverbreiterung für Anlegeleitern:

  • Alle Leitern, welche als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, müssen nach aktueller Fassung der Norm mit einer Standverbreiterung (z. B. in Form einer Traverse) ausgestattet sein.

  • Die Länge der Standverbreiterung ist abhängig von der Leiterlänge, beträgt jedoch maximal 1.200 mm.

 

Blockierung von entnehmbaren Leiterteilen:

  • Bei Schiebeleitern oder Mehrzweckleitern, bei denen das obere Leiterteil länger als 3.000 mm ist, muss dieses entweder gegen Entnahme und separate Nutzung gesichert oder ebenfalls mit einer Standverbreiterung versehen sein, welche jedoch die sichere Benutzung nicht beeinträchtigen darf.

  • Dies betrifft in erster Linie Schiebeleitern mit mehr als 2×10 Sprossen sowie dreiteilige Mehrzweckleitern mit mehr als 3×10 Sprossen

Teil 2

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(Aktuelle Fassung 04/2017)

Zwei verschiedene Leiterklassen:

  • Gemäß der aktuellen Fassung der Norm werden Leitern in zwei Klassen eingeteilt:

    • Leitern für den beruflichen Gebrauch (Profi)

    • Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch (Privat)

  • Je nach Klasse müssen Leitern vom Hersteller nach unterschiedlichen Prüfanforderungen getestet werden.

Dauerhaltbarkeitsprüfung für Stehleitern

  • Prüfverfahren:

    • Ein Holm der Leiter wird auf eine 20 mm hohe Erhöhung gestellt und die Leiter gegen Wegrutschen gesichert. Anschließend werden die obersten Sprossen, Stufen oder Plattform sowie eine Sprosse oder Stufe in der Mitte der Leiter abwechselnd mit einer Prüflast von 1.500 N (ca. 153 kg) belastet.

  • Geprüfte Leiterarten:

    • Stehleitern: alle Leitertypen, welche als Stehleiter genutzt werden können

  • Zyklen:

    • Leitern für den beruflichen Gebrauch (Profi): 50.000 ×

    • Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch (Privat): 10.000 ×

Festigkeitsprüfung für Anlege- und Stehleitern

  • Prüfverfahren:

    • Die Festigkeitsprüfung erfolgt in Gebrauchsstellung der Leiter. Sie muss den Prüflasten ohne Versagen eine Minute standhalten und darf danach keine Brüche oder sichtbaren Risse aufweisen. Dauerhafte Verformungen sind jedoch zulässig.

  • Geprüfte Leiterarten:

    • Stehleitern: alle Leitertypen, welche als Stehleiter genutzt werden können

    • Anlegeleitern: alle Leitertypen, welche in Anlegeposition genutzt werden können

  • Prüflasten:

    • Leitern für den beruflichen Gebrauch (Profi): 2.700 N

    • Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch (Privat): 2.250 N

Verdrehungsprüfung für Stehleitern

  • Prüfverfahren:

    • Zum Test der Verwindungssteifigkeit wird mit 500 mm Überstand eine Stahlstange an der obersten Sprosse, Stufe oder Plattform angebracht und die Leiter mit 736 N (ca. 75 kg) belastet. Der Leiterholm auf der gegenüberliegenden Seite wird fixiert. Anschließend wird am Ende der Stange entgegen der fixierten Seite mit einer Prüflast von 137 N (ca. 14 kg) gezogen. Der nicht fixierte Leiterfuß darf sich maximal um 25 mm von seinem Ausgangspunkt entfernen.

  • Geprüfte Leiterarten:

    • Stehleitern: alle Leitertypen, welche als Stehleiter genutzt werden können

  • Prüflasten:

    • Bei der Verdrehungsprüfung werden für die Leiterklassen „Profi“ und „Privat“ die gleichen Prüflasten angewendet.

Verdrehungsprüfung für Anlegeleitern

  • Prüfverfahren:

    • Die Verdrehungsprüfung dient zur Prüfung der Verwindungssteifigkeit von Anlegeleitern. Dazu wird eine Leiter auf zwei Böcke gelegt und beide Holme eine halbe Minute lang mit 491 N (ca. 50 kg) belastet. Die sich dabei ergebende Durchbiegung wird gemessen und gilt als Bezugsgröße für den zweiten Teil der Prüfung.

    • Im zweiten Teil der Prüfung wird ein Holm mittig mit 638 N (ca. 65 kg) belastet und anschließend erneut die Durchbiegung der Holme gemessen. Die Differenz der Durchbiegung zwischen erster und zweiter Messung darf dabei einen vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.

  • Geprüfte Leiterarten:

    • Anlegeleitern: alle Leitertypen, welche in Anlegeposition genutzt werden können

  • Prüflasten:

    • Bei der Verdrehungsprüfung werden für die Leiterklassen „Profi“ und „Privat“ die gleichen Prüflasten angewendet.

Prüfung der Rutschhemmung

  • Prüfverfahren:

    • Dieser Test prüft die Rutschhemmung der Leiterfüße oder -schuhe. Dazu wird die Leiter auf eine Glasplatte gestellt und an einer definierten Prüfoberfläche angelehnt. Anschließend wird eine Prüflast von 1.471 N (ca. 150 kg) aufgebracht. Dieser Test ist viermal zu wiederholen. Die Leiter darf bei dem gesamten Prüfverfahren um maximal 40 mm nach außen gerutscht sein.

  • Geprüfte Leiterarten:

    • Anlegeleitern: alle Leitertypen, welche in Anlegeposition genutzt werden können

  • Prüflasten:

    • Bei der Prüfung der Rutschhemmung werden für die Leiterklassen „Profi“ und „Privat“ die gleichen Prüflasten angewendet.

Teil 3

Benutzerinformationen

(Aktuelle Fassung 01/2018)

Mit Teil 3 der EN 131 werden die Benutzerhinweise geregelt. Dazu gehört unter anderem die Definition der Sicherheitshinweise in Form von Piktogrammen, welche auf der Leiter aufgebracht werden müssen. Mit jeder Leiter muss eine schriftliche Bedienungsanleitung in Landessprache ausgeliefert werden. Diese muss oben genannte Sicherheitshinweise erläutern, sowie weitere Hinweise zu Montage, Verwendung, Wartung und Lagerung enthalten.

 

Teil 4

Ein- und Mehrgelenkleitern

(Aktuelle Fassung 06/2020)

Vielzweckleitern mit 4x3 Sprossen, die als Arbeitsbühne verwendet werden können, müssen vom Hersteller inklusive entsprechender Plattform ausgeliefert werden.

 

Gelenkleitern wie höhenverstellbare Mehrzweckleitern und Vielzweckleitern müssen den konstruktiven Vorgaben des Teil 1 der EN 131 entsprechen. Das heißt alle Leitern, welche als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, müssen mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein. Die Länge der Standverbreiterung ist abhängig von der Leiterlänge, beträgt jedoch maximal 1.200 mm.

 

Gelenkleitern müssen den Prüfvorgaben des Teil 2 der EN 131 entsprechen. Die darin vorgeschriebene Festigkeitsprüfung erfolgt in Gebrauchsstellung der Leiter. Bei Leitern mit mehreren Gelenkpaaren muss die Prüflast oberhalb des obersten Gelenkpaares angebracht werden.

 

FAQ

Häufig gestellte Fragen & Antworten zur EN 131

Ab welcher Leiterlänge benötigt eine Anlegeleiter gemäß neuer Norm eine Standverbreiterung?

Alle Leitern, die als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, müssen nach neuer Norm mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein.

Kann die neu geforderte Standverbreiterung für Anlegeleitern ab drei Metern ausschließlich durch eine Quertraverse erfüllt werden?

Die Quertraverse ist die gängigste Lösung zur Erfüllung der von der neuen Norm geforderten erhöhten Standsicherheit. Im Arbeitsalltag (insbesondere bei Transport und Lagerung der Leiter) kann dieses breite und sperrige Bauteil jedoch unpraktisch sein. Als platzsparende und ebenso normkonforme Lösung bieten wir klappbare Ausleger für diverse Leitertypen an. 

Wie berechnet sich die Breite der benötigten Standverbreiterung?

(0,1 × Leiterlänge) + Leiteraußenbreite. Die benötigte Breite der Standverbreiterung variiert also mit der Leiterlänge. Die maximale Breite der benötigten Standverbreiterung beträgt jedoch 1.200 mm. 

Gibt es eine Nachrüstpflicht für Bestandsleitern, die nach alter Norm gebaut sind und nicht über eine Standverbreiterung verfügen?

Nein. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen einer neuen Norm nicht automatisch als unsicher und dürfen daher weiter verwendet werden. Das Unternehmen, in dessen Betrieb Leitern gewerblich genutzt werden, muss im Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst entscheiden, welche Arbeitsmittel für seine Zwecke sicher sind und er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt (siehe Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV). Die DGUV nimmt hierzu auf ihrer Website eindeutig Stellung.

https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2017/quartal_4/details_04_157894.jsp

Wenn eine Anlege-, Schiebe- oder Seilzugleiter mit Traverse nachgerüstet wird, entspricht sie dann der neuen Norm?

Nein, denn die Änderungen der EN 131 für Leitern betreffen nicht ausschließlich die Standverbreiterung für Anlegeleitern. Neben den die Konstruktion betreffenden Änderungen in Teil 1 der Norm sind auch die in Teil 2 beschriebenen Anforderungen an die Prüfungen betroffen, denen eine Leiter vor Markteinführung durch den Hersteller zu unterziehen ist. Zusätzlich sind neue Prüfungen (z. B. die Prüfung der Rutschhemmung am Boden für Anlegeleitern) eingeführt worden. Ohne Prüfung einer nach alter Norm gebauten Leiter ist nicht sichergestellt, dass diese auch den neuen Anforderungen standhält. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass eine mit Traverse nachgerüstete Leiter auch in vollem Umfang der neuen Norm entspricht.

Entspricht eine Leiter, die mit Haken eingehängt wird, aber keine Traverse hat, der neuen Norm?

Nein. Nicht alle Leitertypen, die am Markt erhältlich sind, werden von der EN 131 eindeutig erfasst. Einhängeleitern sind in der Norm nicht beschrieben und können ihr daher nur teilweise entsprechen (z.B. hinsichtlich der Belastungsfähigkeit). In der Praxis lässt sich jedoch davon ausgehen, dass bei Leitern, die ausschließlich eingehängt verwendet werden, keine Kippgefahr besteht und somit für die sichere Verwendung keine Traverse notwendig ist.

Teleskopleitern (höhenverstellbare Gelenkleitern) bieten auf Grund ihrer konischen Form bereits eine erhöhte Standsicherheit. Entsprechen sie somit auch ohne Standverbreiterung der neuen Norm?

Nein. Teleskopleitern sind in Teil 4 der Leiternorm EN 131 erfasst. Dieser Teil verweist hinsichtlich der konstruktiven Merkmale auf die geänderten Vorgaben in Teil 1 der Norm. Damit gilt nach aktuellem Stand: Nur eine Teleskopleiter mit Standverbreiterung kann auch der neuen Norm entsprechen. Im Arbeitsalltag sind breite Traversen jedoch eher unpraktisch, weshalb unsere Teleskopleitern durch Klappausleger eine erhöhte Standsicherheit bieten.

Woran erkenne ich, ob eine Leiter für den privaten oder auch den gewerblichen Gebrauch geeignet ist?

Eine Neuerung in Teil 3 der EN 131 ist die Einteilung von Leitern in zwei Klassen: 

  • Leitern für den beruflichen Gebrauch (Profi) 
  • Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch (Privat) 

Je nach Leiterklasse muss das Produkt vom Hersteller nach unterschiedlichen Prüfanforderungen getestet werden, z. B. bei der Dauerhaltbarkeitsprüfung für Stehleitern: 

  • 50.000 Belastungszyklen bei Leitern für den beruflichen Gebrauch 
  • 10.000 Belastungszyklen bei Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch 

In der Norm ist die verpflichtende Kennzeichnung für Leitern eindeutig beschrieben:

  • Leiter für den beruflichen Gebrauch
  • Leiter für den nicht beruflichen Gebrauch

Darf der gewerbliche Verwender nur Leitern der Leiterklasse für den professionellen Gebrauch verwenden?

Die Entscheidung, welche Leiterklasse der gewerbliche Verwender für seine Ausstattung wählt, bleibt dem Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst überlassen. Auf Grund der höheren Belastung im gewerblichen Umfeld, ist die ausschließliche Verwendung von Profileitern jedoch ausdrücklich zu empfehlen.

Darf der Handel Leitern, die er noch nach alter Norm im Bestand führt, weiter verkaufen?

Ja. Für den Handel haben die Änderungen der Norm grundsätzlich keine Bedeutung. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen der neuen Norm nicht automatisch als unsicher und bleiben daher auch nach der Normänderung rechtskonform. Der Lagerbestand nach alter Norm darf also bedenkenlos vom Handel abverkauft werden.

Woran ist zu erkennen, ob eine Leiter nach neuester Norm gefertigt worden ist?

Der Hersteller muss auf dem Produktaufkleber angeben, nach welcher Norm er die Leiter gefertigt hat. Ist auf dem Produktaufkleber kein Ausgabedatum der Norm genannt, muss die Leiter immer dem aktuellsten Stand der Norm entsprechen.

Dürfen auch nach dem Stichtag der Normumstellung (01.01.2018) neue Leitern durch den Hersteller in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht der EN 131 entsprechen?

Grundsätzlich dürfen auch Produkte in Verkehr gebracht werden, welche einer vorhandenen Norm nicht entsprechen. Der Hersteller ist allerdings für die Sicherheit dieser Produkte verantwortlich und muss gewährleisten, dass für den Benutzer bei einem sogenannten „vorhersehbaren Missbrauch“ keine Gefährdung besteht. Das bedeutet konkret: Über drei Meter lange Anlegeleitern  ohne Standverbreiterung dürfen sehr wohl in Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass dem Verwender eindeutig bekannt ist, inwiefern er eine sichere Nutzung der Leiter gewährleisten kann (z. B. durch Fixierung der Leiter) und alle dafür notwendigen Teile vom Hersteller erhält (z. B. Einhängehaken). Sind Produktbeschreibung und -ausstattung jedoch so gestaltet, dass sie sich auch an Anwender richten, die lediglich auf die geforderte Standverbreiterung verzichten, die Leiter aber auch nicht fixieren wollen, so setzt sich der Hersteller einem erheblichen Haftungsrisiko aus.  

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Alles rund um die EN 131 auf einen Blick